STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN GESELLSCHAFT FÜR TELEMEDIZIN UND EHEALTH

1. Zweck

Unter dem Namen „Schweizerische Gesellschaft für Telemedizin und eHealth" (SGTMeH) besteht gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Ort der jeweiligen Geschäftsstelle.
Der Verein hat zum Zweck:
a) Förderung der Entwicklung und Anwendung von Telemedizin und eHealth,
b) Evaluation ihrer Auswirkungen in allen Bereichen der Medizin, des Gesundheitswesens und der Gesellschaft, sowie
c) Förderung der Lehre und Forschung im Bereiche der Telemedizin und eHealth.


2. Aktivitäten

Der Verein kann zur Erreichung der obigen Zweckbestimmung unter anderem folgende Aktivitäten durchführen:

a) Koordination, Kooperation und Vernetzung

  • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien und Organisationen.
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen auf allen nationalen und internationalen Ebenen.
  • Beteiligung an Organisationen im Bereiche der Telemedizin und eHealth.
  • Schaffen von Kontakten und Verbindungen zwischen Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe einerseits, und Entwicklern sowie Anbietern von telemedizinischen und eHealth-Lösungen andererseits sowie Unterstützung aller Anspruchsgruppen, die an der Integration und Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen interessiert sind.
  • Förderung der Implementierung der Gesundheitskarte und entsprechenden Kollaborationsinstrumenten in der Schweiz

b) Qualitätsförderung, Standardisierung und Berufsbildungsaktivitäten

  • Erarbeitung, Pflege und Verbreitung von Standards und Best Practices (Good Practice, Best Demonstrated Practice) für Telemedizin und eHealth.
  • Erarbeitung und Durchführung von akademischen und nicht-akademischen Bildungsangeboten für Telemedizin und eHealth.
  • Stimulieren und Koordinieren der Ausbildung junger Ärztinnen und Ärzte sowie anderer Berufsgruppen mit Aktivitäten im Bereiche der Telemedizin und eHealth.
  • Schaffen eines Fähigkeitsausweises „Arzt/Ärztin für Telemedizin“, sowie entsprechender Qualifikationsnachweise für weitere Berufsgruppen im Gesundheitswesen.
  • Prüfung und Zertifizierung von telemedizinisch tätigen Leistungserbringern sowie von telemedizinischen resp. eHealth-Dienstleistungen.
  • Prüfung und Zertifizierung von telemedizinischen Applikationen und für eHealth.
  • Zusammenarbeit mit Experten, Gremien und Organisationen, die im Standardisierungsbereich zu Gunsten des Gesundheitswesens tätig sind.

c) Ökonomische Rahmenbedingungen und Tarifstrukturen

  • Förderung günstiger politischer, rechtlicher und ökonomischer Rahmenbedingungen für Telemedizin und eHealth.
  • Schaffen von finanziellen und organisatorischen Anreizen für die Investition in und die Anwendung von Telemedizin und eHealth.
  • Schaffen von Tarifstrukturen für Telemedizin und eHealth.

d) Öffentlichkeitsarbeit

  • Informations-, Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeiten für Telemedizin und eHealth.
  • Erhöhen der Akzeptanz telemedizinischer Dienstleistungen bei Leistungserbringern, Kostenträgern, Behörden und in der Öffentlichkeit.
  • Stellungnahmen in den Medien und Beantwortung von Vernehmlassungsumfragen der Behörden zu Themen, welche direkt oder indirekt die Telemedizin und eHealth betreffen.


3. Finanzielle Mittel

3.1 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Zuwendungen von Gönnern, Stiftungen, etc.
c) allfällige Vermögenserträge
d) Einkünfte aus Dienstleistungen und Projekten.


3.2 Mitgliederbeiträge

Der Vorstand schlägt der jährlichen Mitgliederversammlung die Höhe der Mitgliederbeiträge vor.
Die Höhe des Mitgliederbeitrags kann je nach Mitgliederkategorie unterschiedlich sein.
Die Mitgliederversammlung beschliesst die Höhe der jeweiligen Mitgliederbeiträge.


3.3 Keine Haftung der Mitglieder

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


4. Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisionsstelle,
d) die Geschäftsstelle.


4.1 Generalversammlung

In die Befugnisse der Generalversammlung fallen:
a) Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle,
b) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge,
d) Änderung der Statuten,
e) Entscheid über Rekursanträge gemäss Ziff. 5.2 und 5.3.,
f) Beschluss über die Auflösung des Vereins und Verwendung dessen Vermögens gemäss Ziff. 6,
g) Behandlung von anderen Angelegenheiten gemäss Antrag des Vorstandes.

4.1.1 Termine und Einberufung der ordentlichen Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens 6 Monate nach Beendigung eines Geschäftsjahres statt.
Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand und ist jedem Mitglied zuzustellen, sie hat die Traktandenliste zu enthalten.

4.1.2 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann nach Bedürfnis vom Vorstand einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand und ist jedem Mitglied zuzustellen, sie hat die Traktandenliste zu enthalten.
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist ausserdem einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich verlangt wird. In diesem Fall hat sie
spätestens innert zwei Monaten nach Eingang des Antrages stattzufinden.

4.1.3 Beschlussfindung

Die ordentliche Generalversammlung und die ausserordentliche Generalversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Abstimmung ist nur dann geheim durchzuführen, wenn ein diesbezügliches Begehren von 1/5 der anwesenden Mitglieder gestellt wird.


4.2 Vorstand

4.2.1 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) die Organisation des Vorstandes, insbesondere die Wahl seines Präsidenten,
b) die Wahl und Organisation der Geschäftsstelle sowie deren Aufsicht,
c) die Vertretung des Vereins und seiner Ziele nach innen und aussen.
d) die Beschaffung von finanziellen Mitteln und deren Verwaltung,
e) die Ausarbeitung des Jahresberichts, die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets,
f) die Einberufung der Generalversammlung,
g) der Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung,
h) die Stellung von Anträgen an die Generalversammlung,
i) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
j) die Festlegung des Geschäftsjahres,
k) alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz der anderen Organe fallen.

4.2.2 Zusammensetzung und Organisation des Vorstands

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und weiteren 2 – 15 Mitgliedern.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Bei Eintreten von Vakanzen in einer Amtsdauer hat der Vorstand das Recht, sich bis
zur nächsten Generalversammlung selbst zu ergänzen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.
Der Vorstand ist befugt, Aufgaben an die Geschäftsstelle zu delegieren und einzelne
Mitglieder mit besonderen Aufgaben zu beauftragen.


4.3 Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle mit der Aufgabe, die
Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der Generalversammlung Bericht und
Antrag zu stellen.


4.4 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist zuständig für:
a) die Führung des Vereinssekretariats,
b) die Durchführung operativer Geschäfte des Vereins,
c) den Aufbau und die Unterstützung von Projekten,
d) die Übernahme weiterer Aufträge des Vorstands.


5. Mitgliedschaft

5.1 Mitgliederkategorien

Es bestehen folgende Kategorien von Mitgliedern:
a) Nationale und internationale Körperschaften und Organisationen (GO)
b) Nationale und internationale anerkannte Institutionen (NGO)
c) Nationale und internationale anerkannte Non-Profit-Organisationen (NPO)
d) Wirtschaftlich orientierte Organisationen (PO)
e) Natürliche Personen
f) Natürliche Personen in Ausbildung


5.2 Beitritt zum Verein

An einer Mitgliedschaft interessierte Personen haben zu diesem Zweck ein
Beitrittsgesuch einzureichen, welches vom Vorstand zu behandeln ist.
Der Vorstand kann ohne Angabe des Grundes das Gesuch ablehnen.
Lehnt der Vorstand ein Gesuch ab, so kann die betreffende Person durch Rekurs
verlangen, dass ihr Beitrittsgesuch der nächsten ordentlichen Generalversammlung
vorgelegt wird.
Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Ablehnung des Gesuches schriftlich an den Vorstand zu richten.


5.3 Ausschluss aus dem Verein

Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen ein Mitglied ausschliessen. Das in
Ziff. 5.2. statuierte Rekursrecht gilt sinngemäss.


5.4 Austritt aus dem Verein

Ein Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf das Ende eines
Geschäftsjahres den Austritt aus dem Verein erklären. Dieses Schreiben hat
mindestens 30 Tage vor dem Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand einzugehen.


6. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fliesst das vorhandene Vermögen an eine Organisation im Bereich des Gesundheitswesens.


7. Inkrafttreten

Diese Statuten sind in der Mitgliederversammlung vom 07.06.2011 totalrevidiert worden und sofort in Kraft getreten.


Der Präsident: Dr.med. Martin D. Denz, Präsident

Die Protokollführerin: Ellen Treppke, Geschäftsführerin

 

Statuten der SGTMEH